| § 5 Positive Maßnahmen |
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| Gesetze - AGG - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz | |||
| Samstag, den 25. Oktober 2008 um 12:06 Uhr | |||
§ 5 Positive MaßnahmenUngeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
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