| § 22 Beweislast |
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| Gesetze - AGG - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz | |||
| Samstag, den 25. Oktober 2008 um 12:27 Uhr | |||
§ 22 BeweislastWenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
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