§ 28 Befugnisse PDF Drucken E-Mail
Gesetze - AGG - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Samstag, den 25. Oktober 2008 um 12:30 Uhr

§ 28 Befugnisse

(1) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann in Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Beteiligte um Stellungnahmen ersuchen, soweit die Person, die sich nach § 27 Abs. 1 an sie gewandt hat, hierzu ihr Einverständnis erklärt.
(2) 1Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
 
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