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§ 29 Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen |
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Gesetze -
AGG - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
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Samstag, den 25. Oktober 2008 um 12:31 Uhr |
§ 29 Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.
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