§ 1 AGG - Ziel des Gesetzes PDF Drucken E-Mail
Gesetze - AGG - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Mittwoch, den 11. Oktober 2006 um 23:13 Uhr

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 18. Februar 2009 um 17:45 Uhr
 
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