§ 8 Form und Mindestbeträge der Aktien PDF Drucken E-Mail
Gesetze - AktG - Aktiengesetz
Donnerstag, den 23. April 2009 um 12:06 Uhr

§ 8 Form und Mindestbeträge der Aktien

(1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet
werden.
(2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen
geringeren Nennbetrag sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber
den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. Höhere Aktiennennbeträge müssen auf
volle Euro lauten.
(3) Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. Die Stückaktien einer Gesellschaft sind
am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Aktie entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten. Absatz 2 Satz
2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis
ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien.
(5) Die Aktien sind unteilbar.
(6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der
Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).

 
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