§ 9 Ausgabebetrag der Aktien PDF Drucken E-Mail
Gesetze - AktG - Aktiengesetz
Donnerstag, den 23. April 2009 um 12:07 Uhr

§ 9 Ausgabebetrag der Aktien

(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie
entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden
(geringster Ausgabebetrag).
(2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.
 
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