| § 9 Ausgabebetrag der Aktien |
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| Gesetze - AktG - Aktiengesetz | |||
| Donnerstag, den 23. April 2009 um 12:07 Uhr | |||
§ 9 Ausgabebetrag der Aktien(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktieentfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden (geringster Ausgabebetrag). (2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.
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