| § 36 Anmeldung der Gesellschaft |
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| Gesetze - AktG - Aktiengesetz | |||
| Donnerstag, den 23. April 2009 um 12:40 Uhr | |||
§ 36 Anmeldung der Gesellschaft(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht von allen Gründern und Mitgliedern desVorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (§ 54 Abs. 3) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Steuern und Gebühren verwandt wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht.
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