§ 36 Anmeldung der Gesellschaft PDF Drucken E-Mail
Gesetze - AktG - Aktiengesetz
Donnerstag, den 23. April 2009 um 12:40 Uhr

§ 36 Anmeldung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht von allen Gründern und Mitgliedern des
Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen
vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (§ 54
Abs. 3) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen
Steuern und Gebühren verwandt wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands
steht.
 
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