§ 36a Leistung der Einlagen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - AktG - Aktiengesetz
Donnerstag, den 23. April 2009 um 12:41 Uhr

§ 36a Leistung der Einlagen

(1) Bei Bareinlagen muß der eingeforderte Betrag (§ 36 Abs. 2) mindestens ein Viertel
des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen
auch den Mehrbetrag umfassen.
(2) Sacheinlagen sind vollständig zu leisten. Besteht die Sacheinlage in der
Verpflichtung, einen Vermögensgegenstand auf die Gesellschaft zu übertragen, so muß
diese Leistung innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das
Handelsregister zu bewirken sein. Der Wert muß dem geringsten Ausgabebetrag und bei
Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch dem Mehrbetrag entsprechen.
 
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