| § 42 Einpersonen-Gesellschaft |
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| Gesetze - AktG - Aktiengesetz | |||
| Donnerstag, den 23. April 2009 um 13:01 Uhr | |||
§ 42 Einpersonen-GesellschaftGehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist unverzüglicheine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister einzureichen.
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