§ 42 Einpersonen-Gesellschaft PDF Drucken E-Mail
Gesetze - AktG - Aktiengesetz
Donnerstag, den 23. April 2009 um 13:01 Uhr

§ 42 Einpersonen-Gesellschaft

Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist unverzüglich
eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort
des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister einzureichen.
 
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