§ 53 Ersatzansprüche bei der Nachgründung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - AktG - Aktiengesetz
Donnerstag, den 23. April 2009 um 13:12 Uhr

§ 53 Ersatzansprüche bei der Nachgründung

Für die Nachgründung gelten die §§ 46, 47, 49 bis 51 über die Ersatzansprüche der
Gesellschaft sinngemäß. An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters anzuwenden. Soweit Fristen mit der Eintragung der Gesellschaft in das
Handelsregister beginnen, tritt an deren Stelle die Eintragung des Vertrags über die
Nachgründung.
 
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