§ 53a Gleichbehandlung der Aktionäre PDF Drucken E-Mail
Gesetze - AktG - Aktiengesetz
Freitag, den 24. April 2009 um 09:02 Uhr

§ 53a Gleichbehandlung der Aktionäre

Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
 
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