| § 61 Vergütung von Nebenleistungen |
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| Gesetze - AktG - Aktiengesetz | |||
| Freitag, den 24. April 2009 um 09:15 Uhr | |||
§ 61 Vergütung von NebenleistungenFür wiederkehrende Leistungen, zu denen Aktionäre nach der Satzung neben den Einlagenauf das Grundkapital verpflichtet sind, darf eine den Wert der Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf gezahlt werden, ob ein Bilanzgewinn ausgewiesen wird.
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