§ 61 Vergütung von Nebenleistungen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - AktG - Aktiengesetz
Freitag, den 24. April 2009 um 09:15 Uhr

§ 61 Vergütung von Nebenleistungen

Für wiederkehrende Leistungen, zu denen Aktionäre nach der Satzung neben den Einlagen
auf das Grundkapital verpflichtet sind, darf eine den Wert der Leistungen nicht
übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf gezahlt werden, ob ein Bilanzgewinn
ausgewiesen wird.
 
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