§ 71 Erwerb eigener Aktien PDF Drucken E-Mail
Gesetze - AktG - Aktiengesetz
Freitag, den 24. April 2009 um 09:26 Uhr

§ 71 Erwerb eigener Aktien

(1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben,
1.wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden Schaden
von der Gesellschaft abzuwenden,
2.wenn die Aktien Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit
ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, zum Erwerb angeboten werden sollen,
3.wenn der Erwerb geschieht, um Aktionäre nach § 305 Abs. 2, § 320b oder nach §
29 Abs. 1, § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, § 207 Abs. 1 Satz 1 des
Umwandlungsgesetzes abzufinden,
4.wenn der Erwerb unentgeltlich geschieht oder ein Kreditinstitut mit dem Erwerb eine
Einkaufskommission ausführt,
5.durch Gesamtrechtsnachfolge,
6.auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften
über die Herabsetzung des Grundkapitals,
7.wenn sie ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder Finanzunternehmen
ist, aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung zum Zwecke des
Wertpapierhandels. Der Beschluß muß bestimmen, daß der Handelsbestand der zu diesem
Zweck zu erwerbenden Aktien fünf vom Hundert des Grundkapitals am Ende jeden Tages
nicht übersteigen darf; er muß den niedrigsten und höchsten Gegenwert festlegen. Die
Ermächtigung darf höchstens 18 Monate gelten; oder
8.aufgrund einer höchstens 18 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung,
die den niedrigsten und höchsten Gegenwert sowie den Anteil am Grundkapital, der
zehn vom Hundert nicht übersteigen darf, festlegt. Als Zweck ist der Handel in
eigenen Aktien ausgeschlossen. § 53a ist auf Erwerb und Veräußerung anzuwenden.
Erwerb und Veräußerung über die Börse genügen dem. Eine andere Veräußerung kann die
Hauptversammlung beschließen; § 186 Abs. 3, 4 und § 193 Abs. 2 Nr. 4 sind in diesem
Fall entsprechend anzuwenden. Die Hauptversammlung kann den Vorstand ermächtigen, die
eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluß einzuziehen.
(2) Auf die zu den Zwecken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 erworbenen Aktien dürfen
zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben
hat und noch besitzt, nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals entfallen.
Dieser Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft die nach § 272 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien bilden kann, ohne das
Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die
nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwandt werden darf. In den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 ist der Erwerb nur zulässig, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag
voll geleistet ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 8 hat der Vorstand die nächste
Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl der
erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals, über deren
Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien zu unterrichten. Im Falle
des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Aktien innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb an
die Arbeitnehmer auszugeben. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 8 hat die Gesellschaft die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich von der Ermächtigung zu
unterrichten.
(4) Ein Verstoß gegen die Absätze 1 oder 2 macht den Erwerb eigener Aktien nicht
unwirksam. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien ist jedoch
nichtig, soweit der Erwerb gegen die Absätze 1 oder 2 verstößt.
 
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