§ 71e Inpfandnahme eigener Aktien PDF Drucken E-Mail
Gesetze - AktG - Aktiengesetz
Freitag, den 24. April 2009 um 09:32 Uhr

§ 71e Inpfandnahme eigener Aktien

(1) Dem Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 und 2, § 71d steht es gleich,
wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden. Jedoch darf ein Kreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut im Rahmen der laufenden Geschäfte eigene Aktien bis zu
dem in § 71 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Anteil am Grundkapital als Pfand nehmen. § 71a
gilt sinngemäß.
(2) Ein Verstoß gegen Absatz 1 macht die Inpfandnahme eigener Aktien unwirksam, wenn
auf sie der Ausgabebetrag noch nicht voll geleistet ist. Ein schuldrechtliches Geschäft
über die Inpfandnahme eigener Aktien ist nichtig, soweit der Erwerb gegen Absatz 1
verstößt.
 
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