§ 99 Verfahren PDF Drucken E-Mail
Gesetze - AktG - Aktiengesetz
Freitag, den 24. April 2009 um 10:12 Uhr

§ 99 Verfahren

(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der
Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten
Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu
hören.
(3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluß.
Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Sie kann nur
auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; die §§ 546, 547, 559, 561 der
Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch Einreichung
einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden.
Über sie entscheidet das Oberlandesgericht. § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Die weitere
Beschwerde ist ausgeschlossen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die
Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der
Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf
die Landesjustizverwaltung übertragen.
(4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft
zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern
bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu.
Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im elektronischen
Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der
Zustellung der Entscheidung.
(5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen
alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister
einzureichen.
(6) Für die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung. Für das Verfahren des ersten
Rechtszugs wird das Vierfache der vollen Gebühr erhoben. Für den zweiten Rechtszug
wird die gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde Erfolg hat.
Wird der Antrag oder die Beschwerde zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung
kommt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Der Geschäftswert ist von Amts wegen
festzusetzen. Er bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Kostenordnung mit der Maßgabe,
daß der Wert regelmäßig auf 50.000 Euro anzunehmen ist. Schuldner der Kosten ist die
Gesellschaft. Die Kosten können jedoch ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt
werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht
erstattet.
 
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