§ 117 Schadenersatzpflicht PDF Drucken E-Mail
Gesetze - AktG - Aktiengesetz
Samstag, den 25. April 2009 um 07:59 Uhr

§ 117 Schadenersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft ein
Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen
Handlungsbevollmächtigten dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer
Aktionäre zu handeln, ist der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden
Schadens verpflichtet. Er ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus
entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen
durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.
(2) Neben ihm haften als Gesamtschuldner die Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben. Ist streitig,
ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt
haben, so trifft sie die Beweislast. Der Gesellschaft und auch den Aktionären gegenüber
tritt die Ersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht
ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht.
Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht
ausgeschlossen.
(3) Neben ihm haftet ferner als Gesamtschuldner, wer durch die schädigende Handlung
einen Vorteil erlangt hat, sofern er die Beeinflussung vorsätzlich veranlaßt hat.
(4) Für die Aufhebung der Ersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft gilt sinngemäß § 93
Abs. 4 Satz 3 und 4.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft
geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den
Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich
der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der
Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren
eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das
Recht der Gläubiger aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
(7) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn das Mitglied des Vorstands oder des
Aufsichtsrats, der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte durch Ausübung
1.der Leitungsmacht auf Grund eines Beherrschungsvertrags oder
2.der Leitungsmacht einer Hauptgesellschaft (§ 319), in die die Gesellschaft
eingegliedert ist,
zu der schädigenden Handlung bestimmt worden ist.
 
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