§§ 172 bis 173 Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - AktG - Aktiengesetz
Samstag, den 25. April 2009 um 08:50 Uhr

Dritter Abschnitt

Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung

Erster Unterabschnitt

Feststellung des Jahresabschlusses

§ 172 Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat

Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, sofern nicht
Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der
Hauptversammlung zu überlassen. Die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind
in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.

§ 173 Feststellung durch die Hauptversammlung

(1) Haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, die Feststellung des Jahresabschlusses
der Hauptversammlung zu überlassen, oder hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluß nicht
gebilligt, so stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluß fest. Hat der Aufsichtsrat
eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) den Konzernabschluss
nicht gebilligt, so entscheidet die Hauptversammlung über die Billigung.
(2) Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung
geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Hauptversammlung darf bei der Feststellung des
Jahresabschlusses nur die Beträge in Gewinnrücklagen einstellen, die nach Gesetz oder
Satzung einzustellen sind.
(3) Ändert die Hauptversammlung einen von einem Abschlußprüfer auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung geprüften Jahresabschluß, so werden vor der erneuten Prüfung nach §
316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs von der Hauptversammlung gefaßte Beschlüsse über
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung erst wirksam, wenn
auf Grund der erneuten Prüfung ein hinsichtlich der Änderungen uneingeschränkter
Bestätigungsvermerk erteilt worden ist. Sie werden nichtig, wenn nicht binnen zwei
Wochen seit der Beschlußfassung ein hinsichtlich der Änderungen uneingeschränkter
Bestätigungsvermerk erteilt wird.
 
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