§§ 207 bis 220 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln PDF Drucken E-Mail
Gesetze - AktG - Aktiengesetz
Samstag, den 25. April 2009 um 09:17 Uhr

Vierter Unterabschnitt

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

§ 207 Voraussetzungen

(1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals durch Umwandlung der
Kapitalrücklage und von Gewinnrücklagen in Grundkapital beschließen.
(2) Für den Beschluß und für die Anmeldung des Beschlusses gelten § 182 Abs. 1, § 184
Abs. 1 sinngemäß. Gesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne
Ausgabe neuer Aktien erhöhen; der Beschluß über die Kapitalerhöhung muß die Art der
Erhöhung angeben.
(3) Dem Beschluß ist eine Bilanz zugrunde zu legen.

§ 208 Umwandlungsfähigkeit von Kapital- und Gewinnrücklagen

(1) Die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen, die in Grundkapital umgewandelt
werden sollen, müssen in der letzten Jahresbilanz und, wenn dem Beschluß eine andere
Bilanz zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz unter "Kapitalrücklage" oder
"Gewinnrücklagen" oder im letzten Beschluß über die Verwendung des Jahresüberschusses
oder des Bilanzgewinns als Zuführung zu diesen Rücklagen ausgewiesen sein.
Vorbehaltlich des Absatzes 2 können andere Gewinnrücklagen und deren Zuführungen in
voller Höhe, die Kapitalrücklage und die gesetzliche Rücklage sowie deren Zuführungen
nur, soweit sie zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil
des bisherigen Grundkapitals übersteigen, in Grundkapital umgewandelt werden.
(2) Die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen sowie deren Zuführungen können nicht
umgewandelt werden, soweit in der zugrunde gelegten Bilanz ein Verlust einschließlich
eines Verlustvortrags ausgewiesen ist. Gewinnrücklagen und deren Zuführungen, die für
einen bestimmten Zweck bestimmt sind, dürfen nur umgewandelt werden, soweit dies mit
ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist.

§ 209 Zugrunde gelegte Bilanz

(1) Dem Beschluß kann die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt werden, wenn die
Jahresbilanz geprüft und die festgestellte Jahresbilanz mit dem uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers versehen ist und wenn ihr Stichtag höchstens
acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister
liegt.
(2) Wird dem Beschluß nicht die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt, so muß die
Bilanz den §§ 150, 152 dieses Gesetzes, §§ 242 bis 256, 264 bis 274, 279 bis 283 des
Handelsgesetzbuchs entsprechen. Der Stichtag der Bilanz darf höchstens acht Monate vor
der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen.
(3) Die Bilanz muß durch einen Abschlußprüfer darauf geprüft werden, ob sie den §§ 150,
152 dieses Gesetzes, §§ 242 bis 256, 264 bis 274, 279 bis 283 des Handelsgesetzbuchs
entspricht. Sie muß mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen sein.
(4) Wenn die Hauptversammlung keinen anderen Prüfer wählt, gilt der Prüfer als gewählt,
der für die Prüfung des letzten Jahresabschlusses von der Hauptversammlung gewählt oder
vom Gericht bestellt worden ist. Soweit sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags
nichts anderes ergibt, sind auf die Prüfung § 318 Abs. 1 Satz 3, § 319 Abs. 1 bis 4,
§ 319a Abs. 1, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 7 und § 323 des Handelsgesetzbuchs
entsprechend anzuwenden.
(5) Bei Versicherungsgesellschaften wird der Prüfer vom Aufsichtsrat bestimmt; Absatz
4 Satz 1 gilt sinngemäß. Soweit sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts
anderes ergibt, ist auf die Prüfung § 341k des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.
(6) Im Fall der Absätze 2 bis 5 gilt für die Auslegung der Bilanz und für die Erteilung
von Abschriften § 175 Abs. 2 sinngemäß.

§ 210 Anmeldung und Eintragung des Beschlusses

(1) Der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister ist die der
Kapitalerhöhung zugrunde gelegte Bilanz mit Bestätigungsvermerk, im Fall des § 209
Abs. 2 bis 6 außerdem die letzte Jahresbilanz, sofern sie noch nicht nach § 325 Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs eingereicht ist, beizufügen. Die Anmeldenden haben dem Gericht
gegenüber zu erklären, daß nach ihrer Kenntnis seit dem Stichtag der zugrunde gelegten
Bilanz bis zum Tag der Anmeldung keine Vermögensminderung eingetreten ist, die der
Kapitalerhöhung entgegenstünde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden wäre.
(2) Das Gericht darf den Beschluß nur eintragen, wenn die der Kapitalerhöhung zugrunde
gelegte Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag
aufgestellt und eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 abgegeben worden ist.
(3) Das Gericht braucht nicht zu prüfen, ob die Bilanzen den gesetzlichen Vorschriften
entsprechen.
(4) Bei der Eintragung des Beschlusses ist anzugeben, daß es sich um eine
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.
(5) (weggefallen)

§ 211 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung

(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das
Grundkapital erhöht.
(2)

§ 212 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte

Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen
Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.

§ 213 Teilrechte

(1) Führt die Kapitalerhöhung dazu, daß auf einen Anteil am bisherigen Grundkapital nur
ein Teil einer neuen Aktie entfällt, so ist dieses Teilrecht selbständig veräußerlich
und vererblich.
(2) Die Rechte aus einer neuen Aktie einschließlich des Anspruchs auf Ausstellung
einer Aktienurkunde können nur ausgeübt werden, wenn Teilrechte, die zusammen
eine volle Aktie ergeben, in einer Hand vereinigt sind oder wenn sich mehrere
Berechtigte, deren Teilrechte zusammen eine volle Aktie ergeben, zur Ausübung der
Rechte zusammenschließen.

§ 214 Aufforderung an die Aktionäre

(1) Nach der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals durch
Ausgabe neuer Aktien hat der Vorstand unverzüglich die Aktionäre aufzufordern,
die neuen Aktien abzuholen. Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern
bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist anzugeben,
1.um welchen Betrag das Grundkapital erhöht worden ist,
2.in welchem Verhältnis auf die alten Aktien neue Aktien entfallen.
In der Bekanntmachung ist ferner darauf hinzuweisen, daß die Gesellschaft berechtigt
ist, Aktien, die nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Aufforderung
abgeholt werden, nach dreimaliger Androhung für Rechnung der Beteiligten zu verkaufen.
(2) Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung der Aufforderung hat die
Gesellschaft den Verkauf der nicht abgeholten Aktien anzudrohen. Die Androhung
ist dreimal in Abständen von mindestens einem Monat in den Gesellschaftsblättern
bekanntzumachen. Die letzte Bekanntmachung muß vor dem Ablauf von achtzehn Monaten seit
der Bekanntmachung der Aufforderung ergehen.
(3) Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Bekanntmachung der Androhung hat die
Gesellschaft die nicht abgeholten Aktien für Rechnung der Beteiligten zum Börsenpreis
und beim Fehlen eines Börsenpreises durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen. § 226
Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt sinngemäß.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Gesellschaften, die keine Aktienurkunden
ausgegeben haben. Die Gesellschaften haben die Aktionäre aufzufordern, sich die neuen
Aktien zuteilen zu lassen.

§ 215 Eigene Aktien. Teileingezahlte Aktien

(1) Eigene Aktien nehmen an der Erhöhung des Grundkapitals teil.
(2) Teileingezahlte Aktien nehmen entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital an der
Erhöhung des Grundkapitals teil. Bei ihnen kann die Kapitalerhöhung nicht durch Ausgabe
neuer Aktien ausgeführt werden, bei Nennbetragsaktien wird deren Nennbetrag erhöht.
Sind neben teileingezahlten Aktien volleingezahlte Aktien vorhanden, so kann bei
volleingezahlten Nennbetragsaktien die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags
der Aktien und durch Ausgabe neuer Aktien ausgeführt werden; der Beschluß über die
Erhöhung des Grundkapitals muß die Art der Erhöhung angeben. Soweit die Kapitalerhöhung
durch Erhöhung des Nennbetrags der Aktien ausgeführt wird, ist sie so zu bemessen, daß
durch sie auf keine Aktie Beträge entfallen, die durch eine Erhöhung des Nennbetrags
der Aktien nicht gedeckt werden können.

§ 216 Wahrung der Rechte der Aktionäre und Dritter

(1) Das Verhältnis der mit den Aktien verbundenen Rechte zueinander wird durch die
Kapitalerhöhung nicht berührt.
(2) Soweit sich einzelne Rechte teileingezahlter Aktien, insbesondere die Beteiligung
am Gewinn oder das Stimmrecht, nach der auf die Aktie geleisteten Einlage bestimmen,
stehen diese Rechte den Aktionären bis zur Leistung der noch ausstehenden Einlagen
nur nach der Höhe der geleisteten Einlage, erhöht um den auf den Nennbetrag des
Grundkapitals berechneten Hundertsatz der Erhöhung des Grundkapitals zu. Werden weitere
Einzahlungen geleistet, so erweitern sich diese Rechte entsprechend. Im Fall des § 271
Abs. 3 gelten die Erhöhungsbeträge als voll eingezahlt.
(3) Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu
Dritten, die von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder Wert
ihrer Aktien oder ihres Grundkapitals oder sonst von den bisherigen Kapital- oder
Gewinnverhältnissen abhängen, wird durch die Kapitalerhöhung nicht berührt. Gleiches
gilt für Nebenverpflichtungen der Aktionäre.

§ 217 Beginn der Gewinnbeteiligung

(1) Neue Aktien nehmen, wenn nichts anderes bestimmt ist, am Gewinn des ganzen
Geschäftsjahrs teil, in dem die Erhöhung des Grundkapitals beschlossen worden ist.
(2) Im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals kann bestimmt werden, daß
die neuen Aktien bereits am Gewinn des letzten vor der Beschlußfassung über die
Kapitalerhöhung abgelaufenen Geschäftsjahrs teilnehmen. In diesem Fall ist die Erhöhung
des Grundkapitals zu beschließen, bevor über die Verwendung des Bilanzgewinns des
letzten vor der Beschlußfassung abgelaufenen Geschäftsjahrs Beschluß gefaßt ist. Der
Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns des letzten vor der Beschlußfassung
über die Kapitalerhöhung abgelaufenen Geschäftsjahrs wird erst wirksam, wenn das
Grundkapital erhöht ist. Der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals und der
Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns des letzten vor der Beschlußfassung
über die Kapitalerhöhung abgelaufenen Geschäftsjahrs sind nichtig, wenn der Beschluß
über die Kapitalerhöhung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das
Handelsregister eingetragen worden ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine
Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist oder eine zur Kapitalerhöhung
beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist.

§ 218 Bedingtes Kapital

Bedingtes Kapital erhöht sich im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital.
Ist das bedingte Kapital zur Gewährung von Umtauschrechten an Gläubiger von
Wandelschuldverschreibungen beschlossen worden, so ist zur Deckung des Unterschieds
zwischen dem Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen und dem höheren geringsten
Ausgabebetrag der für sie zu gewährenden Bezugsaktien insgesamt eine Sonderrücklage zu
bilden, soweit nicht Zuzahlungen der Umtauschberechtigten vereinbart sind.

§ 219 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen

Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das
Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.

§ 220 Wertansätze

Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Grundkapitals erworbenen Aktien und der
auf sie entfallenen neuen Aktien gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Aktien
ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Grundkapitals erworbenen
Aktien auf diese und auf die auf sie entfallenen neuen Aktien nach dem Verhältnis der
Anteile am Grundkapital verteilt werden. Der Zuwachs an Aktien ist nicht als Zugang
auszuweisen.
 
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