§ 221 Wandelschuldverschreibungen. Gewinnschuldverschreibungen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - AktG - Aktiengesetz
Samstag, den 25. April 2009 um 09:24 Uhr

Fünfter Unterabschnitt

Wandelschuldverschreibungen. Gewinnschuldverschreibungen

§ 221

(1) Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf
Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), und Schuldverschreibungen, bei
denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht
werden (Gewinnschuldverschreibungen), dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der
Hauptversammlung ausgegeben werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens
drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung
kann eine andere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 182 Abs. 2
gilt.
(2) Eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden. Der Vorstand und der Vorsitzende des
Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen sowie
eine Erklärung über deren Ausgabe beim Handelsregister zu hinterlegen. Ein Hinweis auf
den Beschluß und die Erklärung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Gewährung von Genußrechten.
(4) Auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechte haben
die Aktionäre ein Bezugsrecht. Die §§ 186 und 193 Abs. 2 Nr. 4 gelten sinngemäß.
 
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