§§ 237 bis 239 Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien. Ausnahme für Stückaktien PDF Drucken E-Mail
Gesetze - AktG - Aktiengesetz
Samstag, den 25. April 2009 um 09:35 Uhr

Dritter Unterabschnitt

Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien. Ausnahme für Stückaktien

§ 237 Voraussetzungen

(1) Aktien können zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft eingezogen
werden. Eine Zwangseinziehung ist nur zulässig, wenn sie in der ursprünglichen Satzung
oder durch eine Satzungsänderung vor Übernahme oder Zeichnung der Aktien angeordnet
oder gestattet war.
(2) Bei der Einziehung sind die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung
zu befolgen. In der Satzung oder in dem Beschluß der Hauptversammlung sind die
Voraussetzungen für eine Zwangseinziehung und die Einzelheiten ihrer Durchführung
festzulegen. Für die Zahlung des Entgelts, das Aktionären bei einer Zwangseinziehung
oder bei einem Erwerb von Aktien zum Zwecke der Einziehung gewährt wird, und für die
Befreiung dieser Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen gilt § 225
Abs. 2 sinngemäß.
(3) Die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung brauchen nicht befolgt zu
werden, wenn Aktien, auf die der Ausgabebetrag voll geleistet ist,
1.der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder
2.zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer anderen Gewinnrücklage, soweit sie zu diesem
Zweck verwandt werden können, eingezogen werden oder
3.Stückaktien sind und der Beschluss der Hauptversammlung bestimmt, dass sich durch
die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 erhöht;
wird der Vorstand zur Einziehung ermächtigt, so kann er auch zur Anpassung der Angabe
der Zahl in der Satzung ermächtigt werden.
(4) Auch in den Fällen des Absatzes 3 kann die Kapitalherabsetzung durch Einziehung
nur von der Hauptversammlung beschlossen werden. Für den Beschluß genügt die einfache
Stimmenmehrheit. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse
bestimmen. Im Beschluß ist der Zweck der Kapitalherabsetzung festzusetzen. Der
Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 ist in die Kapitalrücklage ein Betrag
einzustellen, der dem auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag des Grundkapitals
gleichkommt.
(6) Soweit es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt,
bedarf es eines Beschlusses der Hauptversammlung nicht. In diesem Fall tritt für die
Anwendung der Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung an die Stelle des
Hauptversammlungsbeschlusses die Entscheidung des Vorstands über die Einziehung.

§ 238 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung

Mit der Eintragung des Beschlusses oder, wenn die Einziehung nachfolgt, mit der
Einziehung ist das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag
herabgesetzt. Handelt es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung,
so ist, wenn die Hauptversammlung nicht über die Kapitalherabsetzung beschließt,
das Grundkapital mit der Zwangseinziehung herabgesetzt. Zur Einziehung bedarf es
einer Handlung der Gesellschaft, die auf Vernichtung der Rechte aus bestimmten Aktien
gerichtet ist.

§ 239 Anmeldung der Durchführung

(1) Der Vorstand hat die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine durch die
Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt.
 
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