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§ 38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen |
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Gesetze -
BDSG – Bundesdatenschutzgesetz
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Samstag, den 25. Oktober 2008 um 11:54 Uhr |
§ 38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen(1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen vertreten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung von datenschutzrechtlichen Regelungen der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten. (2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden Datenschutzrecht.
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Zuletzt aktualisiert am Montag, den 03. November 2008 um 13:26 Uhr |