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Gesetze -
BDSG – Bundesdatenschutzgesetz
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Samstag, den 25. Oktober 2008 um 11:27 Uhr |
§ 5 Datengeheimnis Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
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Zuletzt aktualisiert am Montag, den 03. November 2008 um 13:02 Uhr |