§ 5 Datengeheimnis PDF Drucken E-Mail
Gesetze - BDSG – Bundesdatenschutzgesetz
Samstag, den 25. Oktober 2008 um 11:27 Uhr

§ 5 Datengeheimnis


Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 03. November 2008 um 13:02 Uhr
 
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