§ 3 Unvereinbarkeiten PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:12 Uhr

§ 3 Unvereinbarkeiten

(1) Ärztinnen und Ärzten ist neben der Ausübung ihres Berufes die Ausübung einer anderen
Tätigkeit untersagt, welche mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufes
nicht vereinbar ist. Ihnen ist auch verboten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen
Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Ebenso
wenig dürfen sie zulassen, dass von ihrem Namen oder von ihrem beruflichen
Ansehen in solcher Weise Gebrauch gemacht wird.

(2) Ärztinnen und Ärzten ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztlichen
Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung
abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu
lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten
notwendiger Bestandteil der Therapie sind.
 
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