§ 4 Fortbildung PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:13 Uhr

§ 4 Fortbildung

(1) Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, sich in dem Umfang
beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung
erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.

(2) Auf Verlangen müssen Ärztinnen und Ärzte ihre Fortbildung nach Absatz 1 gegenüber
der Ärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer nachweisen.
 
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