| § 5 Qualitätssicherung |
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| Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte | |||
| Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:14 Uhr | |||
§ 5 QualitätssicherungÄrztinnen und Ärzte sind verpflichtet, an den von der Ärztekammer eingeführten Maßnahmenzur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen und der Ärztekammer die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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