§ 5 Qualitätssicherung PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:14 Uhr

§ 5 Qualitätssicherung

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, an den von der Ärztekammer eingeführten Maßnahmen
zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen und der Ärztekammer
die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
 
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