| § 6 Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen |
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| Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte | |||
| Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:15 Uhr | |||
§ 6 Mitteilung von unerwünschten ArzneimittelwirkungenÄrztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die ihnen aus ihrer ärztlichen Behandlungstätigkeitbekannt werdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft mitzuteilen.
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