§ 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:16 Uhr

§ 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln

(1) Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter
Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts
von Patientinnen bzw. Patienten zu erfolgen.

(2) Ärztinnen und Ärzte achten das Recht der Patientinnen und Patienten, ihre Ärztin
bzw. ihren Arzt frei wählen oder wechseln zu können. Von Notfällen oder besonderen
rechtlichen Verpflichtungen abgesehen, darf auch ärztlicherseits eine Behandlung abgelehnt
werden. Der begründete Wunsch der Patientin oder des Patienten, eine weitere
Ärztin oder einen weiteren Arzt zuzuziehen oder dorthin überwiesen zu werden, soll in
der Regel nicht abgelehnt werden.

(3) Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung
weder ausschließlich brieflich noch in Zeitungen oder Zeitschriften noch ausschließlich
über Kommunikationsmedien oder Computerkommunikationsnetze durchführen.

(4) Angehörige von Patientinnen und Patienten und andere Personen dürfen bei der Untersuchung
und der Behandlung anwesend sein, wenn die verantwortliche Ärztin bzw.
der verantwortliche Arzt und die Patientin oder der Patient zustimmen.
 
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