| § 8 Aufklärungspflicht |
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| Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte | |||
| Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:16 Uhr | |||
§ 8 AufklärungspflichtZur Behandlung bedürfen Ärztinnen und Ärzte der Einwilligung der Patientin oder desPatienten. Der Einwilligung hat grundsätzlich die erforderliche Aufklärung im persönlichen Gespräch vorauszugehen.
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