§ 9 Schweigepflicht PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:17 Uhr

§ 9 Schweigepflicht

(1) Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer ärztlichen Eigenschaft anvertraut
oder bekannt geworden ist - auch über den Tod der Patientin bzw. des Patienten
hinaus - zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen der Patientin bzw.
des Patienten, ärztliche Aufzeichnungen, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.

(2) Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht
entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen
Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt.
Soweit gesetzliche Vorschriften die ärztliche Schweigepflicht einschränken, soll die
Patientin oder der Patient darüber unterrichtet werden.

(3) Ärztinnen und Ärzte haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Personen,
die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche
Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

(4) Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gleichzeitig oder nacheinander dieselbe Patientin
oder denselben Patienten untersuchen oder behandeln, sind sie untereinander von der
Schweigepflicht insoweit befreit, als deren Einverständnis vorliegt oder anzunehmen ist.
 
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