§ 10 Dokumentationspflicht PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:18 Uhr

§ 10 Dokumentationspflicht

(1) Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen
und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese
sind nicht nur ärztliche Gedächtnisstützen, sie dienen auch dem Interesse der Patientin
oder des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.

(2) Ärztinnen und Ärzte haben ihren Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen
grundsätzlich Einsicht in die sie betreffenden Krankenunterlagen zu gewähren; ausgenommen
sind diejenigen Teile, welche subjektive ärztliche Eindrücke oder Wahrnehmungen
enthalten. Auf Verlangen sind ihnen Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der
Kosten herauszugeben.

(3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der
Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere
Aufbewahrungspflicht besteht.

(4) Nach Aufgabe der Praxis haben Ärztinnen und Ärzte ihre ärztlichen Aufzeichnungen
und Untersuchungsbefunde gem. Abs. 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen,
dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Ärztinnen und Ärzte, denen bei einer Praxisaufgabe
oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten
in Obhut gegeben werden, müssen diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten
und dürfen sie nur mit deren Einwilligung einsehen oder weitergeben.

(5) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen
besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung
oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern.

(6) Ärztinnen und Ärzte dürfen Angaben zur Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden
Ausübung des ärztlichen Berufes sowie zu Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung
nur durch eine von der Ärztekammer betriebene oder mit der Ärztekammer
durch einen Kooperationsvertrag verbundene Zertifizierungsstelle ”Schlüssel-
Zertifikate” oder ”Attribute-Zertifikate” aufnehmen lassen.
 
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