| § 11 Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden |
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| Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte | |||
| Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:19 Uhr | |||
§ 11 Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden(1) Mit Übernahme der Behandlung verpflichten sich Ärztinnen und Ärzte gegenüber ihrenPatientinnen und Patienten zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. (2) Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es, diagnostische oder therapeutische Methoden unter missbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Patientinnen und Patienten anzuwenden. Unzulässig ist es auch, Heilerfolge, insbesondere bei nicht heilbaren Krankheiten als gewiss zuzusichern.
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