§ 11 Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:19 Uhr

§ 11 Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

(1) Mit Übernahme der Behandlung verpflichten sich Ärztinnen und Ärzte gegenüber ihren
Patientinnen und Patienten zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden.

(2) Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es, diagnostische oder therapeutische Methoden
unter missbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit
oder der Hilflosigkeit von Patientinnen und Patienten anzuwenden. Unzulässig ist es
auch, Heilerfolge, insbesondere bei nicht heilbaren Krankheiten als gewiss zuzusichern.
 
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