§ 12 Honorar und Vergütungsabsprachen PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:20 Uhr

§ 12 Honorar und Vergütungsabsprachen

(1) Die Honorarforderung muss angemessen sein. Für die Bemessung ist die amtliche
Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen
gelten. Die Sätze nach der GOÄ dürfen nicht in unlauterer Weise unterschritten
werden.

(2) Ärztinnen und Ärzte können Verwandten, Kolleginnen und Kollegen, deren Angehörigen,
mittellosen Patientinnen und Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen.

(3) Auf Antrag einer oder eines Beteiligten gibt die Ärztekammer eine gutachterliche Äußerung
über die Angemessenheit der Honorarforderung ab.
 
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