| § 13 Besondere medizinische Verfahren |
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| Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte | |||
| Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:21 Uhr | |||
§ 13 Besondere medizinische Verfahren(1) Bei speziellen medizinischen Maßnahmen oder Verfahren, die ethische Problemeaufwerfen und zu denen die Ärztekammer Richtlinien zur Indikationsstellung und zur Ausführung als Bestandteil dieser Berufsordnung festgelegt hat, haben Ärztinnen und Ärzte diese zu beachten. (2) Soweit es die Ärztekammer verlangt, haben sie die Anwendung solcher Maßnahmen oder Verfahren der Ärztekammer anzuzeigen. (3) Vor Aufnahme entsprechender Tätigkeiten haben sie auf Verlangen der Ärztekammer den Nachweis zu führen, dass die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen entsprechend den Richtlinien erfüllt werden.
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