§ 13 Besondere medizinische Verfahren PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:21 Uhr

§ 13 Besondere medizinische Verfahren

(1) Bei speziellen medizinischen Maßnahmen oder Verfahren, die ethische Probleme
aufwerfen und zu denen die Ärztekammer Richtlinien zur Indikationsstellung und zur Ausführung
als Bestandteil dieser Berufsordnung festgelegt hat, haben Ärztinnen und Ärzte
diese zu beachten.

(2) Soweit es die Ärztekammer verlangt, haben sie die Anwendung solcher Maßnahmen
oder Verfahren der Ärztekammer anzuzeigen.

(3) Vor Aufnahme entsprechender Tätigkeiten haben sie auf Verlangen der Ärztekammer
den Nachweis zu führen, dass die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen entsprechend
den Richtlinien erfüllt werden.
 
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