§ 14 Erhaltung des ungeborenen Lebens und Schwangerschaftsabbruch PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:22 Uhr

§ 14 Erhaltung des ungeborenen Lebens und Schwangerschaftsabbruch

(1) Ärztinnen und Ärzte sind grundsätzlich verpflichtet, das ungeborene Leben zu erhalten.
Der Schwangerschaftsabbruch unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen. Ärztinnen
und Ärzte können nicht gezwungen werden, einen Schwangerschafts-abbruch vorzunehmen
oder ihn zu unterlassen.

(2) Ärztinnen und Ärzte, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen oder eine
Fehlgeburt betreuen, haben dafür Sorge zu tragen, dass die tote Leibesfrucht keiner
missbräuchlichen Verwendung zugeführt wird.
 
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