§ 15 Forschung PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:22 Uhr

§ 15 Forschung

(1) Ärztinnen und Ärzte müssen sich vor der Durchführung biomedizinischer Forschung
am Menschen - ausgenommen bei ausschließlich retrospektiven epidemiologischen Forschungsvorhaben
- durch eine bei der Ärztekammer oder bei einer medizinischen Fakultät
gebildeten Ethik-Kommission über die mit ihrem Vorhaben verbundenen berufsethischen
und berufsrechtlichen Fragen beraten lassen. Dasselbe gilt vor der Durchführung
gesetzlich zugelassener Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem
embryonalen Gewebe.

(2) Ärztinnen und Ärzte beachten bei der Forschung am Menschen die in der Deklaration
von Helsinki des Weltärztebundes niedergelegten ethischen Grundsätze für die medizinische
Forschung am Menschen.

(3) Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen der Schweigepflicht
unterliegende Tatsachen und Befunde grundsätzlich nur soweit offenbart werden, als
dabei die Anonymität der Patientin oder des Patienten gesichert ist oder deren / dessen
ausdrückliche Zustimmung vorliegt.

(4) In Publikationen sind die Beziehungen der Ärztin oder des Arztes zur auftraggebenden
Institution und deren Interessen offenzulegen. Interessenlagen sind transparent zu
machen.
 
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