§ 16 Beistand für Sterbende PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:23 Uhr

§ 16 Beistand für Sterbende

Ärztinnen und Ärzte dürfen - unter Vorrang des Willens der Patientin oder des Patienten -
auf lebensverlängernde Maßnahmen nur verzichten und sich auf die Linderung der Beschwerden
beschränken, wenn ein Hinausschieben des unvermeidbaren Todes für die
sterbende Person lediglich eine unzumutbare Verlängerung des Leidens bedeuten würde.
Ärztinnen und Ärzte dürfen das Leben Sterbender nicht aktiv verkürzen. Sie dürfen
weder ihr eigenes noch das Interesse Dritter über das Wohl ihrer Patientinnen und Patienten
stellen.
 
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