§ 17 Niederlassung und Ausübung der Praxis PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:24 Uhr

§ 17 Niederlassung und Ausübung der Praxis

(1) Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern einschließlich
konzessionierter Privatkliniken ist an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz)
gebunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen.

(2) Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit im Umherziehen, in gewerblicher Form
oder bei Beschäftigungsträgern, die gewerbsmäßig ambulante heilkundliche Leistungen
erbringen, ist berufswidrig, soweit nicht die Tätigkeit in Krankenhäusern oder konzessionierten
Privatkrankenanstalten ausgeübt wird oder gesetzliche Vorschriften etwas anderes
zulassen.

(3) Auf Antrag kann die Ärztekammer von den Geboten oder Verboten der Absätze 1 und
2 Ausnahmen gestatten, dies gilt auch zum Zwecke der aufsuchenden medizinischen
Gesundheitsversorgung, wenn sichergestellt ist, dass die beruflichen Belange nicht beeinträchtigt
werden und die Berufsordnung beachtet wird.

(4) Ärztinnen und Ärzten ist es gestattet, über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren
Orten ärztlich tätig zu sein. Sie haben Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung
ihrer Patientinnen und Patienten an jedem Ort ihrer Tätigkeiten zu treffen.

(5) Der Praxissitz ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen. Ärztinnen und Ärzte
haben auf ihrem Praxisschild
- den Namen
- die (Fach-)Arztbezeichnung
- die Sprechzeiten sowie
- ggf. die Zugehörigkeit zu einer
- Berufsausübungsgemeinschaft
- gem. § 18 a anzugeben.
Ärztinnen und Ärzte, welche nicht unmittelbar patientenbezogen tätig werden, können
von der Ankündigung ihres Praxissitzes durch ein Praxisschild absehen, wenn sie dies
der Ärztekammer anzeigen.

(6) Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeiten am Praxissitz sowie die Aufnahme
weiterer Tätigkeiten und jede Veränderung haben Ärztinnen und Ärzte der Ärztekammer
unverzüglich mitzuteilen.
 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)

Verwandte Artikel