§ 18 Berufliche Kooperation PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:25 Uhr

§ 18 Berufliche Kooperation

(1) Ärztinnen und Ärzte dürfen sich zu Berufsausübungsgemeinschaften - auch beschränkt
auf einzelne Leistungen -, zu Organisationsgemeinschaften, zu medizinischen
Kooperationsgemeinschaften und zu Praxisverbünden zusammenschließen.

(2) Sie dürfen ihren Beruf alleine oder in Gemeinschaft in allen für den Arztberuf zulässigen
Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige
sowie nicht gewerbliche Berufausübung gewährleistet ist. Bei beruflicher Zusammenarbeit,
gleich in welcher Form, hat jede Ärztin und jeder Arzt zu gewährleisten,
dass die ärztlichen Berufspflichten eingehalten werden.

(3) Die Zugehörigkeit zu bis zu zwei weiteren Berufsausübungsgemeinschaften im Rahmen
des § 17 Abs. 4 ist zulässig. Die Berufsausübungsgemeinschaft erfordert einen gemeinsamen
Praxissitz. Eine Berufsausübungsgemeinschaft mit mehreren Praxissitzen ist
zulässig, wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der
Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist.

(4) Bei allen Formen der ärztlichen Kooperation muss die freie Arztwahl gewährleistet
bleiben.

(5) Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung Regelungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
(Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe
[PartGG] vom 25.07.1994 - BGBl. I S. 1744) einschränken, sind sie vorrangig aufgrund
von § 1 Abs. 3 PartGG.


(6) Alle Zusammenschlüsse nach Absatz 1 sowie deren Änderung und Beendigung sind
der zuständigen Ärztekammer anzuzeigen. Sind für die beteiligten Ärztinnen und Ärzte
mehrere Ärztekammern zuständig, so ist jede Ärztin und jeder Arzt verpflichtet, die für ihn
zuständige Kammer auf alle am Zusammenschluss beteiligten Ärztinnen und Ärzte hinzuweisen.

 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)

Verwandte Artikel