§ 18 a Ankündigung von Berufsausübungsgemeinschaften und sonstigen Kooperationen PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:26 Uhr

§ 18 a Ankündigung von Berufsausübungsgemeinschaften und sonstigen Kooperationen

(1) Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärztinnen und Ärzten sind - unbeschadet
des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer juristischen Person des Privatrechts
- die Namen und Arztbezeichnungen aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen
Ärztinnen und Ärzte sowie die Rechtsform anzukündigen. Bei mehreren
Praxissitzen gemäß § 17 Abs. 4 ist jeder Praxissitz gesondert anzukündigen.
§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Fortführung des Namens einer/eines nicht mehr berufstätigen,
ausgeschiedenen oder verstorbenen Partnerin/Partners ist unzulässig.

(2) Bei Kooperationen gemäß § 23 a muss sich die Ärztin oder der Arzt in ein gemeinsames
Praxisschild mit den Kooperationspartnern aufnehmen lassen. Bei Partnerschaften
gemäß § 23 b darf die Ärztin oder der Arzt, wenn die Angabe seiner Berufsbezeichnung
vorgesehen ist, nur gestatten, dass die Bezeichnung "Ärztin" oder "Arzt" oder eine andere
führbare Bezeichnung angegeben wird.

(3) Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften dürfen angekündigt werden.
Die Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund gemäß § 23 c kann durch Hinzufügen des
Namens des Verbundes angekündigt werden.
 
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