§ 19 Beschäftigung angestellter Praxisärztinnen und -ärzte PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:27 Uhr

§ 19 Beschäftigung angestellter Praxisärztinnen und -ärzte

(1) Ärztinnen und Ärzte müssen die Praxis persönlich ausüben. Die Beschäftigung ärztlicher
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Praxis setzt die Leitung der Praxis durch die
niedergelassene Ärztin oder den niedergelassenen Arzt voraus. Die Ärztin oder der Arzt
hat die Beschäftigung der ärztlichen Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters der Ärztekammer
anzuzeigen.

(2) Ärztinnen und Ärzte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden.
Angemessen sind insbesondere Bedingungen, die der beschäftigten Ärztin oder dem
beschäftigten Arzt eine angemessene Vergütung gewähren sowie angemessene Zeit zur
Fortbildung einräumen und bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine angemessene
Ausgleichszahlung vorsehen.

(3) Über die in der Praxis tätigen angestellten Ärztinnen und Ärzte müssen die Patientinnen
und Patienten in geeigneter Weise informiert werden.
 
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