§ 20 Vertretung PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:28 Uhr

§ 20 Vertretung

(1) Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sollen grundsätzlich zur gegenseitigen Vertretung
bereit sein. Sie dürfen sich grundsätzlich nur durch eine Fachärztin oder einen
Facharzt desselben Fachgebiets vertreten lassen. Übernommene Patientinnen und Patienten
sind nach Beendigung der Vertretung zurückzuüberweisen.

(2) Die Beschäftigung einer Vertreterin oder eines Vertreters in der Praxis ist der Ärztekammer
anzuzeigen, wenn die Vertretung in der Praxisausübung insgesamt länger als
drei Monate innerhalb von zwölf Monaten dauert.

(3) Die Praxis einer verstorbenen Ärztin / eines verstorbenen Arztes kann zugunsten ihres
Witwers / seiner Witwe oder eines unterhaltsberechtigten Angehörigen in der Regel
bis zur Dauer von drei Monaten nach dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem der
Tod eingetreten ist, durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt fortgesetzt werden.
 
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