§ 21 Haftpflichtversicherung PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:28 Uhr

§ 21 Haftpflichtversicherung

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.
 
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