§ 23 Ärztinnen und Ärzte im Beschäftigungsverhältnis PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:31 Uhr

§ 23 Ärztinnen und Ärzte im Beschäftigungsverhältnis

(1) Die Regeln dieser Berufsordnung gelten auch für Ärztinnen und Ärzte, welche ihre
ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses oder öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnisses ausüben.

(2) Auch in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis dürfen Ärztinnen und Ärzte eine Vergütung
für ihre ärztliche Tätigkeit nicht dahingehend vereinbaren, dass die Vergütung sie in
der Unabhängigkeit ihrer medizinischen Entscheidungen beeinträchtigt.
 
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