| § 23 Ärztinnen und Ärzte im Beschäftigungsverhältnis |
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| Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte | |||
| Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:31 Uhr | |||
§ 23 Ärztinnen und Ärzte im Beschäftigungsverhältnis(1) Die Regeln dieser Berufsordnung gelten auch für Ärztinnen und Ärzte, welche ihreärztliche Tätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses oder öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses ausüben. (2) Auch in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis dürfen Ärztinnen und Ärzte eine Vergütung für ihre ärztliche Tätigkeit nicht dahingehend vereinbaren, dass die Vergütung sie in der Unabhängigkeit ihrer medizinischen Entscheidungen beeinträchtigt.
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