§ 23 a Medizinische Kooperationsgemeinschaft zwischen Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:32 Uhr

§ 23 a Medizinische Kooperationsgemeinschaft zwischen Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe

(1) Ärztinnen und Ärzte können sich auch mit selbständig tätigen und zur eigenverantwortlichen
Berufsausübung befugten Berufsangehörigen anderer akademischer Heilberufe
im Gesundheitswesen oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen sowie
anderen Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftlern und Angehörigen sozialpädagogischer
Berufe - auch beschränkt auf einzelne Leistungen - zur kooperativen Berufsausübung
zusammenschließen (medizinische Kooperationsgemeinschaft). Die Kooperation
ist in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG oder aufgrund
eines schriftlichen Vertrages über die Bildung einer Kooperationsgemeinschaft in
der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer juristischen Person
des Privatrechts gestattet. Ärztinnen und Ärzten ist ein solcher Zusammenschluss im
Einzelnen nur mit solchen anderen Berufsangehörigen und in der Weise erlaubt, dass
diese in ihrer Verbindung mit der Ärztin oder dem Arzt einen gleichgerichteten oder integrierenden
diagnostischen oder therapeutischen Zweck bei der Heilbehandlung, auch auf
dem Gebiete der Prävention und Rehabilitation, durch räumlich nahes und koordiniertes
Zusammenwirken aller beteiligten Berufsangehörigen erfüllen können. Darüber hinaus
muss der Kooperationsvertrag gewährleisten, dass

a. die eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung der Ärztin oder des Arztes
gewahrt ist;

b. die Verantwortungsbereiche der Partner gegenüber den Patientinnen und Patienten
getrennt bleiben;

c. medizinische Entscheidungen, insbesondere über Diagnostik und Therapie, ausschließlich
die Ärztin oder der Arzt trifft, sofern nicht die Ärztin oder der Arzt nach ihrem
oder seinem Berufsrecht den in der Gemeinschaft selbständig tätigen Berufsangehörigen
eines anderen Fachberufs solche Entscheidungen überlassen darf;

d. der Grundsatz der freien Arztwahl gewahrt bleibt;

e. die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt zur Unterstützung in den diagnostischen
Maßnahmen oder zur Therapie auch andere als die in der Gemeinschaft kooperierenden
Berufsangehörigen hinzuziehen kann;

f. die Einhaltung der berufsrechtlichen Bestimmungen der Ärztinnen und Ärzte, insbesondere
die Pflicht zur Dokumentation, das Verbot der berufswidrigen Werbung und die
Regeln zur Erstellung einer Honorarforderung von den übrigen Partnerinnen und Partnern
beachtet wird;

g. sich die medizinische Kooperationsgemeinschaft verpflichtet, im Rechtsverkehr die
Namen aller Partnerinnen und Partner und ihre Berufsbezeichnungen anzugeben und -
sofern es sich um eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft handelt - den Zusatz
"Partnerschaft" zu führen.

Die Voraussetzungen der Buchstaben a - f gelten bei der Bildung einer juristischen Person
des Privatrechts entsprechend. Der Name der juristischen Person muss neben dem
Namen einer ärztlichen Gesellschafterin oder eines ärztlichen Gesellschafters die Bezeichnung
"Medizinische Kooperationsgemeinschaft" enthalten. Unbeschadet des Namens
sind die Berufsbezeichnungen aller in der Gesellschaft tätigen Berufe anzukündigen.

(2) Die für die Mitwirkung der Ärztin oder des Arztes zulässige berufliche Zusammensetzung
der Kooperation im Einzelnen richtet sich nach dem Gebot des Absatzes 1 Satz 3;
es ist erfüllt, wenn Angehörige aus den vorgenannten Berufsgruppen kooperieren, die mit
der Ärztin oder dem Arzt entsprechend ihrem oder seinem Fachgebiet einen gemeinschaftlich
erreichbaren medizinischen Zweck nach der Art ihrer beruflichen Kompetenz
zielbezogen erfüllen können.
 
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