| § 23 b Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten an sonstigen Partnerschaften |
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| Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte | |||
| Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:34 Uhr | |||
§ 23 b Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten an sonstigen PartnerschaftenÄrztinnen und Ärzten ist es gestattet, in Partnerschaften gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2PartGG mit Angehörigen anderer Berufe als den in § 23 a beschriebenen zusammenzuarbeiten, wenn sie in der Partnerschaft nicht die Heilkunde am Menschen ausüben. Der Eintritt in eine solche Partnerschaftsgesellschaft ist der Ärztekammer anzuzeigen.
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