§ 23 b Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten an sonstigen Partnerschaften PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:34 Uhr

§ 23 b Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten an sonstigen Partnerschaften

Ärztinnen und Ärzten ist es gestattet, in Partnerschaften gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2
PartGG mit Angehörigen anderer Berufe als den in § 23 a beschriebenen zusammenzuarbeiten,
wenn sie in der Partnerschaft nicht die Heilkunde am Menschen ausüben. Der
Eintritt in eine solche Partnerschaftsgesellschaft ist der Ärztekammer anzuzeigen.
 
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