§ 23 c Praxisverbund PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:35 Uhr

§ 23 c Praxisverbund

(1) Ärztinnen und Ärzte dürfen, auch ohne sich zu einer Berufsausübungsgemeinschaft
zusammenzuschließen, eine Kooperation verabreden (Praxisverbund), welche auf die
Erfüllung eines durch gemeinsame oder gleichgerichtete Maßnahmen bestimmten Versorgungsauftrags
oder auf eine andere Form der Zusammenarbeit zur Patientenversorgung,
z. B. auf dem Felde der Qualitätssicherung oder Versorgungsbereitschaft, gerichtet
ist. Die Teilnahme soll allen dazu bereiten Ärztinnen und Ärzten ermöglicht werden; soll
die Möglichkeit zur Teilnahme beschränkt werden, z. B. durch räumliche oder qualitative
Kriterien, müssen die dafür maßgeblichen Kriterien für den Versorgungsauftrag notwendig
und nicht diskriminierend sein und der Ärztekammer gegenüber offen gelegt werden.
Ärztinnen und Ärzte in einer zulässigen Kooperation dürfen die medizinisch gebotene
oder von der Patientin oder dem Patienten gewünschte Überweisung an nicht dem Verbund
zugehörige Ärztinnen und Ärzte nicht behindern.

(2) Die Bedingungen der Kooperation nach Absatz 1 müssen in einem schriftlichen Vertrag
niedergelegt werden, der der Ärztekammer vorgelegt werden muss.

(3) In eine Kooperation nach Absatz 1 können auch Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehakliniken
und Angehörige anderer Gesundheitsberufe nach § 23 a einbezogen werden,
wenn die Grundsätze nach § 23 a gewahrt sind.
 
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