| § 24 Verträge über ärztliche Tätigkeit |
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| Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte | |||
| Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:35 Uhr | |||
§ 24 Verträge über ärztliche TätigkeitÄrztinnen und Ärzte sollen alle Verträge über ihre ärztliche Tätigkeit vor ihrem Abschlussder Ärztekammer vorlegen, damit geprüft werden kann, ob die beruflichen Belange gewahrt sind.
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