§ 25 Ärztliche Gutachten und Zeugnisse PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:36 Uhr

§ 25 Ärztliche Gutachten und Zeugnisse

Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse haben Ärztinnen und Ärzte mit
der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung
auszusprechen. Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung Ärztinnen und
Ärzte verpflichtet sind oder die auszustellen sie übernommen haben, sind innerhalb einer
angemessenen Frist abzugeben. Zeugnisse über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung müssen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten
nach Antragstellung, bei Ausscheiden unverzüglich, ausgestellt werden.
 
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