§ 26 Ärztlicher Notfalldienst PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:37 Uhr

§ 26 Ärztlicher Notfalldienst

(1) Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen.
Auf Antrag kann aus schwerwiegenden Gründen eine Befreiung vom Notfalldienst ganz,
teilweise oder vorübergehend erteilt werden. Dies gilt insbesondere:
- wenn sie wegen körperlicher Behinderung hierzu nicht in der Lage sind,
- wenn ihnen aufgrund besonders belastender familiärer Pflichten die Teilnahme nicht
zuzumuten ist,

- wenn sie an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung teilnehmen,

- für Ärztinnen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft und bis zu
12 Monaten nach der Entbindung sowie für weitere 24 Monate, soweit nicht der andere
Elternteil die Vorsorgung des Kindes gewährleistet,

- für Ärzte ab dem Tag der Geburt des Kindes für einen Zeitraum von 36 Monaten,
soweit nicht der andere Elternteil die Versorgung des Kindes gewährleistet,

- für Ärztinnen und Ärzte über 65 Jahre.

Ein schwerwiegender Grund liegt in der Regel nicht vor, wenn eine regelmäßige
Praxistätigkeit aufrechterhalten wird.


(2) Für die Einrichtung und Durchführung eines Notfalldienstes im einzelnen sind die von
der Ärztekammer erlassenen Richtlinien maßgebend. Die Verpflichtung zur Teilnahme
am Notfalldienst gilt für den festgelegten Notfalldienstbereich.


(3) Die Einrichtung eines Notfalldienstes entbindet behandelnde Ärztinnen und Ärzte
nicht von der Verpflichtung, für die Betreuung ihrer Patientinnen und Patienten in dem
Umfange Sorge zu tragen, wie es deren Krankheitszustand erfordert.


(4) Ärztinnen und Ärzte haben sich für den Notfalldienst fortzubilden, wenn sie gem. Abs.
1 nicht auf Dauer von der Teilnahme am Notfalldienst befreit sind.

 
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